Download gilt laut Bundesgericht weiter als «Herstellung»
BGer – Es bleibt dabei: Wer Kinderpornografie vom Internet herunterlädt und auf dem Computer speichert, wird wegen Herstellung harter Pornografie bestraft und nicht bloss wegen Besitz. Das Bundesgericht hält an seiner kritisierten Praxis fest. (Öffentliche Beratung im Verfahren 6B_289/2009)
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