Schutz der Einleger bei Vereinen, Stiftungen und Genossenschaften
Genossenschaften, Vereine und Stiftungen dürfen in Zukunft nur noch Einlagen annehmen, wenn sie diese für den gemeinschaftlichen Zweck der Organisation verwenden. Organisationen, die mit den Einlagen nur eine Kundenbindung verfolgen, sollen sich nicht mehr auf die Ausnahmebestimmung (Art. 3a Abs. 4 Bst. d) der Bankenverordnung (BankV) berufen können. Der Bundesrat hat heute eine entsprechende Revision der BankV gutgeheissen. Sie tritt auf den 1. Januar 2010 in Kraft.
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