Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ab 1 Jahr Freiheitsstrafe möglich
BGer – Ein Jahr Freiheitsstrafe für einen Ausländer kann grundsätzlich den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen. Ist der Betroffene mit einer Schweizerin verheiratet, gilt laut Bundesgericht als ungefähre Grenze eine zweijährige Strafe. (BGE 2C_295/2009)
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