Jusletter

Das Projekt Buchpreisbindungsgesetz sollte ad acta gelegt werden

  • Autor/Autorin: Samuel Howald
  • Rechtsgebiete: Wettbewerbsrecht
  • Zitiervorschlag: Samuel Howald, Das Projekt Buchpreisbindungsgesetz sollte ad acta gelegt werden, in: Jusletter 23. November 2009
Die Buchpreisbindung mittels «Sammelrevers von 1993 für den Verkauf preisgebundener Verlagserzeugnisse in der Schweiz» ist insgesamt sieben Mal von administrativen, gerichtlichen und politischen Instanzen überprüft und bei jeder Überprüfung für unzulässig erklärt worden. Mit dem definitiven Entscheid des Bundesrates vom 2. Mai 2007 wurde sie endgültig aufgehoben. Die Buchpreisbindung soll nun wieder in Form eines Bundesgesetzes eingeführt werden. Dadurch unterstünde sie nicht mehr der Kontrolle der Wettbewerbsbehörden.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einleitung
  • 2. Begriff und Wirkung des Sammelrevers
  • 3. Beurteilung des Sammelrevers durch Behörden und Gerichte
  • 3.1. Erster Durchlauf durch die Instanzen
  • 3.2. Zweiter Durchlauf durch die Instanzen
  • 3.3. Verfahren vor dem Bundesrat
  • 4. Der Gesetzesentwurf
  • 5. Auswirkungen der Buchpreisbindung
  • 5.1. Vorbemerkungen: Vorsicht bei Erkenntnissen aus anderen Ländern
  • 5.2. Die einzelnen Argumente
  • 5.2.1. Serviceniveau
  • 5.2.2. Trittbrettfahrerproblematik
  • 5.2.3. Marktkonzentration und Buchhandlungssterben
  • 5.2.4. Strukturerhaltung
  • 5.2.5. Titelvielfalt und Buchpreise
  • 6. Rechtsprobleme des Gesetzesvorhabens
  • 6.1. Verfassungskonformität
  • 6.1.1. Rechtsetzungskompetenz des Bundes
  • 6.1.1.1. Art. 69 Abs. 2 BV (Kultur)
  • 6.1.1.2. Art. 103 BV (Strukturpolitik)
  • 6.1.2. Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 36 und 94 BV)
  • 6.1.2.1. Voraussetzungen
  • 6.1.2.2. Art. 94 Abs. 4 BV und die Verhältnismässigkeit insbesondere
  • 6.1.3. Fazit
  • 6.2. Weitere Problempunkte
  • 6.2.1. Ausklammerung des grenzüberscheitenden Internethandels
  • 6.2.2. Verletzung des Freihandelsabkommens Schweiz – EG?
  • 6.2.3. Drei Märkte – eine gesetzliche Regelung
  • 7. Fazit: Kulturförderung unbedingt – Buchpreisbindung nicht unbedingt

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