Ausschliessung aus einem Verein: Anfechtung trotz Austritt
Bemerkungen zu Urteil 5A_10/2009 vom 1. September 2009
Psychiater X. wird am 19. Juni 2006 aus der Ärztegesellschaft des Kantons Genf (AMG) ausgeschlossen. Am 14. August 2006 erklärt er seinen Austritt aus der AMG. Am 21. August 2006 gelangt er an die Standeskommission der FMH, am 2. April 2007 ans Gericht. Das Bundesgericht prüft seine Aktivlegitimation und kommt – ohne auf die einschlägige Literatur und Judikatur einzugehen – zu folgendem Schluss: Erklärt ein Mitglied seinen Austritt nach Eröffnung eines Ausschliessungsverfahrens, darf der Verein das Verfahren fortsetzen. Im Gegenzug ist der Betroffene zur Anfechtung der Ausschliessung legitimiert.
Inhaltsverzeichnis
- I. Der Sachverhalt
- II. Das Urteil
- III. Die zentralen Aussagen des Urteils
- 1. Aussage: «Ausschliessung trotz Austritt»
- 2. Aussage: «Anfechtung trotz Austritt»
- 3. Keine Aussage zum Rechtsmissbrauch
- IV. Kommentar zur Aussage «Ausschliessung trotz Austritt»
- V. Kommentar zur Aussage «Anfechtung trotz Austritt»
- 1. Eine unnötige Aussage
- 2. Fehlende Auseinandersetzung mit Lehre und Rechtsprechung
- 2.1 Übersicht über die Lehre
- 2.2 Übersicht über die Rechtsprechung
- 2.3 Zwischenfazit
- 3. Wichtige Aussage in einem nicht veröffentlichten Urteil
- 4. Rechtsmissbräuchliche Anfechtung?
- VI. Fazit
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