Jusletter

Die Kronzeugenregelung von Art. 10.5.3 Doping-Statut von Swiss Olympic – ein zahnloser Tiger?

  • Autor/Autorin: Markus Natsch
  • Rechtsgebiete: Sport
  • Zitiervorschlag: Markus Natsch, Die Kronzeugenregelung von Art. 10.5.3 Doping-Statut von Swiss Olympic – ein zahnloser Tiger?, in: Jusletter 28. Juni 2010
In ihrem Kampf gegen den Dopingmissbrauch sehen sich die Anti-Doping-Behörden mit einem mafiös organisierten, Milliardensummen umsetzenden Gegner konfrontiert. An die Hintermänner dieses kriminellen Systems zu gelangen, ist beinahe unmöglich, für eine nachhaltige Verwirklichung der Ziele der Dopingbekämpfung aber unerlässlich. Aus diesem Grunde findet sich im Doping-Statut von Swiss Olympic eine Kronzeugenregelung, die für den Fall, dass ein Athlet wesentliche Unterstützung bei der Aufdeckung oder dem Nachweis eines Verstosses gegen Anti-Doping-Bestimmungen liefert, eine Reduktion der Strafe vorsieht. Ob diese Bestimmung allerdings den erwünschten Erfolg erbringt, ist zu bezweifeln und soll in diesem Beitrag aufgrund der Erfahrungen der Disziplinarkammer für Dopingfälle von Swiss Olympic näher untersucht werden.

Inhaltsverzeichnis

  • 1 Einleitung
  • 2 Die Disziplinarkammer für Dopingfälle von Swiss Olympic
  • 3 Die Kausalhaftung von Art. 2.1.1 Doping-Statut von Swiss Olympic
  • 3.1 Die verschiedenen Verstösse gegen die Anti-Doping-Bestimmungen
  • 3.2 Die Kausalhaftung der gedopten Athleten
  • 4 Aufhebung oder Minderung einer Sperre aufgrund besonderer Umstände
  • 4.1 Aufhebung oder Minderung der Sperre bei spezifischen Substanzen und aufgrund bestimmter Umstände
  • 4.2 Aufhebung oder Minderung einer Sperre aufgrund aussergewöhnlicher Umstände: Kein (grobes) Verschulden resp. keine (grobe) Fahrlässigkeit
  • 4.3 Eingeständnis eines Verstosses gegen Anti-Doping-Bestimmungen in Ermangelung weiterer Beweise
  • 4.4 Wesentliche Unterstützung bei der Aufdeckung oder dem Nachweis eines Verstosses gegen Anti-Doping-Bestimmungen
  • 5 Der Stellenwert der Kronzeugenregelung von Art. 10..3 DS vor der DK
  • 5.1 Aktivwerden des Athleten als Voraussetzung der Strafreduktion nach Art. 10.4 und 10.5 DS
  • 5.2 Die Anwendung von Art. 10.5.3 DS in den bisherigen Verfahren vor der DK
  • 5.2.1 Die Hürden von Art. 10.5.3 DS
  • 5.2.1.1 Die Definition im Anhang 1 des DS zu dessen Art. 10.5.3
  • 5.2.1.2 Der Kommentar im Anhang 2 des DS zu dessen Art. 10.5.3
  • 5.2.1.3 Die Aussagen des bisher einzigen Kronzeugen vor der DK
  • 5.2.2 Das Schweigen des angeschuldigten Athleten aufgrund einer «Kosten-Nutzen-Rechnung» sowie der Besorgnis über Repression und Ausgrenzung
  • 5.2.2.1 Amateurhaft und professionell betriebenes Doping
  • 5.2.2.2 Blutdoping als Beispiel für die Komplexität professionell betriebenen Dopings
  • 5.2.2.3 Folgen des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Dopingkonsument und Dritten aufgrund der Komplexität der angewandten Dopingpraktiken
  • 5.2.2.3.1 Pflege eines ganz besonderen Vertrauensverhältnisses
  • 5.2.2.3.2 Besorgnis über Repression und Ausgrenzung
  • 5.2.2.3.3 Schweigen aufgrund einer einfachen «Kosten-Nutzen-Rechnung»
  • 5.2.3 Die Sorge vor der Anwendung von Art. 10.6 DS
  • 5.3 Zwischenfazit
  • 6 Wie kann Art. 10.5.3 doch noch zum Erfolg verholfen werden?
  • 6.1 Amnestie
  • 6.2 Herabsetzung der Hürden von Art. 10.5.3 DS
  • 6.3 Zwischenfazit
  • 6.4 Die Verantwortung und die Rolle der Medien und Sponsoren
  • 6.5 Die Macht und Chance der «sauberen» Athleten sowie der integren Betreuer und Teams

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