Art. 118a BV (Komplementärmedizin) – quo vadis?
Am 17. Mai 2009 hat der neue Art. 118a Eingang in die Bundesverfassung gefunden. Sein Bestreben scheint deutlich: Bund und Kantone haben für die Berücksichtigung der Komplementärmedizin zu sorgen. Die Krux der Bestimmung offenbart sich jedoch erst bei genauerem Hinsehen: Der gewählte Wortlaut ist derart unbestimmt, dass sogar die Frage gestattet sein muss, ob Art. 118a BV überhaupt eine konkrete Wirkung erzeugen kann.
Inhaltsverzeichnis
- I Entstehungsgeschichte
- II Verfassungstheoretische Qualifizierung
- A) Rechtsnatur
- B) Adressaten
- C) Normsinn
- 1. Grammatikalische Auslegung
- 1.1 «Berücksichtigung»
- 1.2 «Komplementärmedizin»
- 2. Systematische Auslegung
- 2.1 Äussere Systematik
- 2.2 «Innere Systematik»
- 3. Historische Auslegung
- 3.1 Botschaft des Bundesrats über die Volksinitiative «Ja zur Komplementärmedizin» vom 30. August 2006
- 3.2 Protokolle der eidgenössischen Räte zur Volksinitiative «Ja zur Komplementärmedizin»
- 3.3 Protokolle der eidgenössischen Räte zum Gegenvorschlag «Zukunft mit Komplementärmedizin»
- 4. Teleologische Auslegung
- D) Tragweite
- E) Normative Relevanz
- F) Justiziabilität
- III Folgen des Art. 118a BV, aufgezeigt im Rahmen zweier praxisrelevanter Gebiete
- A) Auswirkungen des Art. 118a BV auf die Berufe der Komplementärmedizin
- 1. Im Bereich Ausbildung
- 1.1 Universitäre Berufe der Komplementärmedizin
- 1.1.1 Expansion der universitären Medizinalberufe
- 1.1.2 Ergänzung der medizinischen Studiengänge
- 1.1.3 Ergänzung der Ausbildungsziele
- 1.1.4 Aufnahme einer Fachperson für Komplementärmedizin in die MEBEKO
- 1.2 Nicht universitäre Berufe der Komplementärmedizin
- 1.2.1 Auf Fachhochschulstufe
- 1.2.2 Im Rahmen der regulären Berufsbildung
- 2. Im Bereich Berufsausübung
- 2.1 Universitäre Berufe der Komplementärmedizin
- 2.1.1 Selbständige Ausübung universitärer Berufe der Komplementärmedizin
- 2.1.2 Unselbständige Ausübung universitärer Berufe der Komplementärmedizin
- 2.2 Nicht universitäre Berufe der Komplementärmedizin
- 3. Fazit
- B) Auswirkungen des Art. 118a BV im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP)
- 1. Folgen bezüglich der Kostenübernahme komplementärmedizinischer Heilmethoden
- 1.1. Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten durch die OKP
- 1.2 Konsequenzen aufgrund der Aufnahme des Art. 118a BV für das Abgeltungssystem der OKP
- 2. Konsequenzen für die Zusammensetzung der ELGK aufgrund der Aufnahme des Art. 118a BV
- IV Fazit
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