Jusletter

Fristwahrung und Klageänderung im paulianischen Anfechtungsverfahren

  • Autoren/Autorinnen: Daniel Hunkeler / Andrea Domanig
  • Rechtsgebiete: SchKG
  • Zitiervorschlag: Daniel Hunkeler / Andrea Domanig, Fristwahrung und Klageänderung im paulianischen Anfechtungsverfahren, in: Jusletter 8. November 2010
Wird innerhalb der zweijährigen Verwirkungsfrist von Art. 292 Ziff. 2 SchKG eine paulianische Anfechtungsklage mit dem Antrag auf Zusprechung eines Geldbetrags erhoben und ändert der Kläger sein Klagebegehren nach Fristablauf dahingehend, dass er die Heranziehung der Grundstücke zur Verwertung verlangt, ist ihm – zumindest unter geltendem Recht – die Einrede der Verwirkung nicht entgegenzuhalten, wenn bereits aus der Klageschrift deutlich hervorgeht, dass es sich um eine paulianische Anfechtung handelt (BGE 5A_287/2009 vom 2. Juni 2010; publiziert als BGE 136 III 341).

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