Darf ein Schuldner die Leistung verweigern?
Eine materiell-schuldrechtliche Einrede verleiht einem Schuldner das Recht, zeitweilig oder dauernd die Leistung zu verweigern, obwohl ein Anspruch des Gläubigers besteht. Diese Funktionsweise der Einrede macht sie nicht nur zu einer der speziellsten, sondern auch umstrittensten Rechtsfiguren des schweizerischen Schuldrechts. Der Beitrag erläutert anhand von Beispielen die Charakteristika der Einrede, setzt sie in Bezug zu weiteren Verteidigungsmitteln und legt dar, dass (auch) ein modernes Schuldrecht nicht auf die Rechtsfigur der Einrede verzichten kann. Alsdann wird mit Blick auf Art. 56 ZPO das Verhältnis zwischen prozessualer Geltendmachung der Einrede und richterlicher Fragepflicht geklärt.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- II. Grundsatz: Der Schuldner muss leisten
- III. Ausnahme: Der Schuldner darf die Leistung verweigern
- 1) Semantik des «Einrede»-Begriffs
- 2) Einrede als materielles Recht auf «Nicht-Leisten»
- 3) Rechtsgrund des Nichtleistens
- 4) Vorleisten vs. Nichtleisten bei Abonnementsverträgen
- 5) Verjährungseinrede
- IV. Exkurs: Zahlungsunfähigkeit
- V. Einrede vs. Einwendung
- VI. Die «Exceptio»
- VII. Rezeption der Einrede mit Bezug auf das schweizerische Schuldrecht
- VIII. Einrede vs. Einwendung: Begriffsjurisprudenz?
- IX. Geltendmachung der Einrede und richterliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO)
- X. Schluss
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