Staatshaftung für bewilligte Sicherheitsrisiken – warum die objektive Widerrechtlichkeitstheorie nicht funktioniert
Im Staatshaftungsrecht stellt das Bundesgericht – wie im privaten Haftungsrecht – auf die objektive Widerrechtlichkeitstheorie ab. Danach ist ein Verhalten widerrechtlich, wenn es absolut geschützte Rechtsgüter wie Leib und Leben oder Eigentum verletzt und keine Rechtfertigungsgründe vorliegen (Erfolgsunrecht). Dies führt unter Umständen dazu, dass der Staat auch dann für Schäden haftet, wenn ihm keine Verletzung von Sorgfaltspflichten vorzuwerfen ist. Eine solche Haftung für sorgfältiges Handeln greift insbesondere in Situationen, in denen der Staat technische Anlagen oder Produkte bewilligt, die mit Sicherheitsrisiken verbunden sind. Beispiele sind Bewilligungen von Medikamenten, Seilbahnen und nicht zuletzt von Kernkraftwerken.
Inhaltsverzeichnis
- I. Praxis zum Widerrechtlichkeitsbegriff
- a. Bekenntnis zur objektiven Widerrechtlichkeitstheorie
- b. Relevanz des Handlungsunrechts bei Verletzung absoluter Rechte
- c. Rechtmässiges Amtshandeln als Rechtfertigungsgrund
- II. Normative und praktische Probleme
- a. Gefährdungshaftung ohne bzw. gegen das Gesetz
- b. Staatshaftung für bewilligte Sicherheitsrisiken
- c. Abhängigkeit der Staatshaftung von der Art der Regulierung
- III. Praxisänderung zum Widerrechtlichkeitsbegriff?
- a. Strategien zur Vermeidung einer Praxisänderung
- b. Widerrechtlichkeit im Sinne von Gesetzeswidrigkeit
- c. Rechtmässige nicht-finale Schädigung als Rechtfertigungsgrund
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