Die Handhabung der Eventualmaxime im vereinfachten Verfahren unter besonderer Berücksichtigung von Art. 229 Abs. 2 ZPO
Die Eventualmaxime gibt Auskunft darüber, bis zu welchem Zeitpunkt die Parteien ihre prozessualen Handlungen vornehmen können. Angesprochen ist damit primär das Novenrecht, welches Gegenstand kontroverser Diskussionen im Rahmen der parlamentarischen Debatten zur ZPO bildete und bis zuletzt umstritten war. Die Kompromisslösung des Gesetzgebers ist Art. 229 ZPO zu entnehmen, welcher kraft Art. 219 ZPO ebenfalls Anwendung auf das vereinfachte Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO findet. Der Beitrag befasst sich mit der Frage, wie die Eventualmaxime im vereinfachten Verfahren gehandhabt wird. Dabei geht es im Besonderen darum, zu klären, wie Art. 229 Abs. 2 ZPO und hier vor allem die Wendung «zu Beginn der Hauptverhandlung» zu verstehen sind.
Inhaltsverzeichnis
- I. Vorbemerkung
- II. Eventualmaxime
- 1. Wesen und Funktion
- 2. Noven
- 3. Unterscheidung der Noven nach dem Zeitpunkt ihrer Entstehung
- 3.1. Echte Noven
- 3.2. Unechte Noven
- 4. Novenschranke
- 4.1. Allgemeines
- 4.2. Grundvoraussetzung: Geltung der milden Verhandlungsmaxime
- 4.3. Weitgehend wirkungslose Novenschranke bei Geltung der (beschränkten oder klassischen) Untersuchungsmaxime
- III. Vereinfachte Klage
- 1. Allgemeines
- 2. Unbegründete vereinfachte Klage
- 3. Begründete vereinfachte Klage
- IV. Verfahrensgang
- 1. Allgemeines
- 2. Eventuell: Zweiter Schriftenwechsel
- 3. Eventuell: Instruktionsverhandlung
- 3.1. Allgemeines
- 3.2. Grundsatz: Freie Erörterung des Streitgegenstandes, Ergänzung des Sachverhalts und Einigungsversuch
- 3.3. Ausnahme: Beweisabnahme
- 4. Wirkungen der Durchführung eines Schriftenwechsels und/oder einer Instruktionsverhandlung
- 4.1. Allgemeines
- 4.2. «Zu Beginn der Hauptverhandlung»
- 4.2.1. Grammatikalische Überlegung
- 4.2.2. Historische Überlegung
- 4.2.3. Teleologische Überlegung
- 4.2.4. Rechtsvergleichende Überlegung
- 4.2.5. Folgerung
- V. Fazit
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