Kein Hausabbruch und Neubau in Streubausiedlungen
Anmerkungen zu BGE 1C_382/2010 vom 13. April 2011
Am 13. April 2011 entschied das Bundesgericht, dass eine kantonalrechtliche Vorschrift, welche den Abbruch und Wiederaufbau von Wohnbauten in Streubausiedlungen erlaubt, mit den bundesrechtlichen Vorschriften über das Bauen ausserhalb des Baugebiets, namentlich Art. 39 RPV, nicht vereinbar sei. Einem Bauherrn in Appenzell Innerrhoden wurde dadurch untersagt, sein ausserhalb der Bauzone, in einer Streusiedlung liegendes Wohnhaus abzubrechen und neu aufzubauen. Kantonen, die in von Abwanderung bedrohten Regionen den für die Erhaltung des Gebietes notwendigen Wohnraum schaffen wollen, verbleibt nach diesem höchstrichterlichen Entscheid nur die Möglichkeit, dies in einem Planungsverfahren und nicht über das Instrument der Ausnahmebewilligung zu bewerkstelligen.
Inhaltsverzeichnis
- I. Sachverhalt
- II. Entscheid
- III. Anmerkungen
- 1. Trennungsgrundsatz und Konzentrationsprinzip
- 2. Erweiterung der Baumöglichkeiten in der Landwirtschaftszone
- 3. Abbruch und Wiederaufbau von zonenfremden Bauten in der Landwirtschaftszone
- 4. Abbruch und Wiederaufbau von zonenfremden Bauten in Streubausiedlungen gestützt auf Art. 39 RPV?
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare