Zur Tragweite der aussenpolitischen Grundsätze der Bundesverfassung im Zusammenhang mit der Erteilung von Exportrisikoversicherungen
Unter besonderer Berücksichtigung des Bestehens einer Pflicht zur Durchführung einer «Menschenrechtsprüfung» im Vorfeld der Gewährung einer Exportrisikoversicherung
Die Untersuchung geht der Frage nach, ob die zuständigen Behörden verpflichtet sind, vor dem Abschluss einer Exportrisikoversicherung (SERV) eine sog. Menschenrechtsprüfung durchzuführen, mittels derer umfassend geprüft wird, welche Implikationen die Versicherung bzw. das zu tätigende Exportgeschäft für die Achtung der Menschenrechte im Bestimmungsland entfalten. Dabei werden neben den rechtlichen Grundlagen und der Charakterisierung der SERV eingehend auch die aussenpolitischen Grundsätze und die völkerrechtlichen Verpflichtungen erläutert, sowie deren Verpflichtungsgrad gegenüber dem Staat im Zusammenhang mit dem Verhalten Privater und von Drittstaaten analysiert.
Inhaltsverzeichnis
- A. Einleitung und Problemstellung
- B. Rechtliche Grundlagen und Charakteristika der Schweizerischen Exportrisikoversicherung
- I. Rechtliche Grundlagen
- II. Organisation
- III. Abschluss und Abwicklung des Versicherungsgeschäfts
- 1. Versicherbare Exportrisiken und Deckung
- 2. Voraussetzungen für den Abschluss einer Versicherung
- C. Aussenpolitische Grundsätze und Beachtung der Menschenrechte als Schranken für den Abschluss einer Exportrisikoversicherung
- I. Pflicht zur Berücksichtigung der Grundsätze der schweizerischen Aussenpolitik gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 6 Abs. 2 SERVG
- 1. Zur inhaltlichen Tragweite der aussenpolitischen Grundsätze des Art. 54 Abs. 2 BV
- 2. Zur normativen Bedeutung der aussenpolitischen Grundsätze des Art. 54 Abs. 2 BV
- 3. Zur rechtlichen Tragweite der aussenpolitischen Grundsätze im Zusammenhang mit dem Abschluss von Exportrisikoversicherungen – unter besonderer Berücksichtigung der Pflicht, zur Achtung der Menschenrechte beizutragen
- II. Pflicht zur Beachtung gesetzlicher Vorschriften gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. b SERVG
- III. Pflicht zur Beachtung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. c SERVG
- 1. Völkerrechtswidrige Handlung durch den Abschluss einer Exportrisikoversicherung oder das Exportgeschäft
- a) Grundsatz
- b) Insbesondere zur Tragweite der menschenrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz
- 2. Völkerrechtswidrige Handlung aufgrund des Vorliegens einer Beihilfehandlung der Schweiz
- a) Grundsatz
- b) Zur Bedeutung des Beihilfetatbestands für den Abschluss einer Exportrisikoversicherung und im Falle eines (möglichen) Verstosses gegen Menschenrechte
- D. Zur Verpflichtung der Durchführung einer «Menschenrechtsprüfung»
- E. Schluss
- I. Zusammenfassung
- II. Schlussbetrachtung
- F. Rechtsakte und Materialien
- I. Rechtsakte
- II. Materialien
- G. Literatur
- H. Abkürzungen
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