Jusletter

Weitergabe von Patientendaten zur Rechnungstellung

Kritische Bemerkungen zum aktuellen Stand der Gesetzgebung betreffend SwissDRG

  • Autor/Autorin: Patricia M. Schiess Rütimann
  • Rechtsgebiete: Gesundheitsrecht, Datenschutz
  • Zitiervorschlag: Patricia M. Schiess Rütimann, Weitergabe von Patientendaten zur Rechnungstellung, in: Jusletter 30. Januar 2012
Die «Vereinbarung über ergänzende Anwendungsmodalitäten bei der Einführung der Tarifstruktur SwissDRG» scheiterte im Sommer 2011. Der Verband der Schweizer Spitäler H+ und die Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH kritisierten die vorgesehene Übermittlung aller Diagnosen und Prozeduren. Sie wäre weder anonymisiert noch pseudonymisiert erfolgt. Nach Interventionen des Bundesrates verabschiedete das Parlament am 23. Dezember 2011 eine Ergänzung von Art. 42 KVG um einen Abs. 3bis. Die Autorin erläutert den Konflikt um die Daten der Spitalpatientinnen und -patienten und würdigt das Vorgehen der beteiligten Akteure kritisch.

Inhaltsverzeichnis

  • I. Ziel dieses Beitrages
  • II. Die Fallpauschalen
  • 1. Einführung per Januar 2012
  • 2. Gesetzliche Grundlage
  • III. Streitpunkt: Umfang der Datenübermittlung
  • 1. Die Argumente für und gegen eine umfassende Übermittlung der Patientendaten
  • 2. Die Regelung gemäss der gescheiterten Vereinbarung der Tarifpartner
  • 3. Kritik an der gescheiterten Vereinbarung der Tarifpartner
  • 3.1 Fragwürdige Bezugnahme auf BVGE 2009/24
  • 3.2 Missachtung des ausdrücklichen Willens des Parlaments
  • 3.3 Weitere Kritik
  • 4. Eingreifen von Bundesrat und BAG
  • IV. Frage nach der Zuständigkeit des Bundes
  • 1. Die Frage
  • 2. Der nicht Gesetz gewordene Art. 49 Abs. 1 Satz 4 Entwurf-KVG
  • 3. Unterscheidung zwischen der Festsetzung der Tarife und den Modalitäten der Rechnungstellung
  • 3.1 Festsetzung der Tarife: subsidiäre Kompetenz der Kantone
  • 3.2 Modalitäten der Rechnungstellung: subsidiäre Kompetenz des Bundes
  • V. Revision von KVV und KVG
  • VI. Kritische Bemerkungen zum Gesetzgebungsprozess
  • 1. Fragwürdige Legitimation von santésuisse und H+
  • 2. Fehlende Beachtung des Gesetzmässigkeitsprinzips
  • 3. Hastiges Vorgehen des Bundesrates
  • 3.1 Einheit der Materie zu wenig beachtet
  • 3.2 Bezugnahme auf die gescheiterte Vorlage über die Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung
  • 3.3 Hängige Motionen nicht abgearbeitet
  • VII. Rückblick und Ausblick
  • Bibliografie

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