Jusletter

SGK-S: «Komatrinker» sollen für Kosten selbst aufkommen

  • Autor/Autorin: Jurius
  • Rechtsgebiete: Gesundheitsrecht, Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung
  • Zitiervorschlag: Jurius, SGK-S: «Komatrinker» sollen für Kosten selbst aufkommen, in: Jusletter 30. Januar 2012
Wer sich wegen starker Trunkenheit oder Drogenmissbrauchs in Spitalpflege begeben muss oder auf dem Polizeiposten in einer Ausnüchterungszelle landet, soll für die damit verbundenen Kosten aufkommen. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats (SGK-S) hat diesem Vorschlag der Schwesterkommission zugestimmt.

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