Keine «Verkürzung» einer bereits laufenden Frist für den Familiennachzug mit dem zwölften Geburtstag des Kindes
Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 15. Dezember 2011, 1-BE.2010.34
Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau hiess die Beschwerde eines serbischen Ehepaares mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz gut, welches sich gegen die Verweigerung des Familiennachzugs für ihre drei minderjährigen Töchter gewehrt hatte. Im Gegensatz zu einem kürzlich ergangenen Entscheid des Bundesgerichts (Urteil 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011), wonach eine bereits laufende Fünfjahresfrist für den Familiennachzug nur bis zum zwölften Geburtstag des Kindes massgebend bleibe und sich danach auf – maximal noch – zwölf Monate «verkürze», geht das Rekursgericht davon aus, dass eine bereits laufende fünfjährige Nachzugsfrist durch das Erreichen des 13. Altersjahrs nicht tangiert wird.
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