Zum Replikrecht vor Verwaltungsinstanzen
Bemerkungen zu BGE 2C_943/2011, 2C_127/2012 vom 12. April 2012
Das Bundesgericht sieht keinen Anlass, die für gerichtliche Instanzen geltende Praxis zum Replikrecht auch auf Verwaltungsinstanzen auszudehnen. Die allgemeingültige Formulierung dieses Schlusses und die Begründung dafür erstaunen.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einführung
- II. Replikrecht
- III. Sachliche Gründe für eine Unterscheidung zwischen Gerichten und Verwaltungsinstanzen?
- IV. Fazit
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