Was denn ist eine Zweitwohnung?
«Zweitwohnung» darf nicht auf Verordnungsstufe definiert werden. Das muss so rasch als möglich auf Gesetzesstufe erfolgen. Regelungsansätze in Kantonen und Gemeinden in Tourismusgegenden zeigen: ohne Einzelfallbeurteilung geht es nicht, denn nur wenige Ausnahmen lassen sich typisieren und einfach abklären. Es braucht den Auffangtatbestand der engen schutzwürdigen Beziehung zum Zweitwohnungsort. Bauämter sind für solche Abklärungen ungeeignet. Als Bewilligungsinstanzen sind diejenigen aus dem Grunderwerbsbewilligungsrecht für Ausländer bereits vorhanden. Mit der Bewirtschaftung «warmer Betten» sind kleine Gemeinden überfordert.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Begriffslosigkeit
- 2 Gesetzgeberischer Hintergrund
- 3 Neuer Verfassungsartikel als Problemfall
- 4 Überlegungen zur Ausführungsgesetzgebung
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