«Massnahmen zur Verminderung des Verbrauchs gebrannter Wasser zu Trinkzwecken» – eine Auslegeordnung
Die schweizerische Alkoholgesetzgebung dient verschiedenen Zielen, vorab dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Mitfinanzierung der AHV. Um diese Ziele zu erreichen, bedarf es eines ganzen Strausses an Massnahmen (etwa Steuern, Bewilligungspflichten oder Werbeverbote), welche sich zurzeit noch allesamt hauptsächlich in einem wenig kohärent gewachsenen, ursprünglich aus dem Jahre 1932 stammenden Gesetz finden. In Rahmen der laufenden Totalrevision soll nun eine neue, zeitgemässe und übersichtlichere Grundlage geschaffen werden.
Inhaltsverzeichnis
- I. «Gebrannte Wasser» – eine Definition
- II. Rechtliche Grundlagen
- III. Zweck der Alkoholgesetzgebung
- IV. Massnahmen des geltenden Rechts – Überblick
- V. Fiskalische Massnahmen
- VI. Werbeverbote
- VII. Ausblick (de lege ferenda)
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