Jusletter

Stationäre Spitaltarife 2012: Eine Herausforderung für die Spitalwelt

Streiflichter auf das Tarifgenehmigungs- und Tariffestsetzungsverfahren nach revidiertem KVG zur Spitalfinanzierung

  • Autor/Autorin: Dania Tremp
  • Rechtsgebiete: Gesundheitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Öffentliche Finanzen
  • Zitiervorschlag: Dania Tremp, Stationäre Spitaltarife 2012: Eine Herausforderung für die Spitalwelt, in: Jusletter 28. Januar 2013
Die Spitäler in der Schweiz rechnen ihre stationären Behandlungen zulasten der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) gestützt auf Tarife ab. Liest man Art. 46 und 47 KVG, scheint die Sache einfach. In der Realität präsentiert sich allerdings ein anderes Bild: Bedingt durch die von der KVG-Revision vorgegebene Einführung eines neuen Vergütungssystems ab 1. Januar 2012 waren Leistungserbringer und Versicherer gefordert, auf diesen Termin hin neue Tarife auszuhandeln oder zur Festsetzung zu beantragen. Da die Listenspitäler im Kanton Zürich bis Ende Dezember 2012 jedoch noch keine für das Jahr 2012 definitiven Tarife hatten, wird mit provisorischen Tarifen gearbeitet. Der Beitrag setzt sich mit verschiedenen offenen Fragen rund um Tarifgenehmigungen und Tariffestsetzungen auseinander, die das neue Vergütungssystem aufwirft.

Inhaltsverzeichnis

  • I. Die Finanzierung stationärer Spitalbehandlungen
  • A. Rechtslage bis am 31. Dezember 2011
  • B. Rechtslage ab dem 1. Januar 2012
  • II. Tariffindung
  • A. Verhandlungspflicht und Ermessensspielraum der Vertragsparteien
  • B. Genehmigungsvorbehalt durch die zuständige Kantonsregierung
  • C. Tariffestsetzung durch die Kantonsregierung
  • III. Ausgangslage im Kanton Zürich am 31. Dezember 2011
  • IV. Fragen im Zusammenhang mit Tarifgenehmigungen oder Tariffestsetzungen
  • A. Zulässigkeit provisorischer Tariffestsetzungen
  • B. Zuständigkeit zur Tarifgenehmigung oder Tariffestsetzung bei ausserkantonalen Listenspitälern
  • 1. Leistungserbringer mit Spitallistenplatz im Standortkanton und im Wohnkanton des ausserkantonalen Patienten
  • 2. Leistungserbringer mit Spitallistenplatz im Wohnkanton des ausserkantonalen Patienten, aber ohne Spitallistenplatz im Standortkanton
  • C. Fallpauschalen: Soll ein Preissystem oder die Kostenrückerstattung gelten?
  • 1. Ausgangslage
  • 2. Haltung des Bundesrates und des Preisüberwachers
  • 3. Haltung der Gesundheitsdirektion Zürich und der Schweizerischen Gesundheitsdirektorenkonferenz
  • 4. Fazit
  • V. Aussichten

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