IV muss Kommunikationsgerät für behindertes Kind bezahlen
BGer – Ein schwerbehindertes Mädchen hat laut Bundesgericht Anspruch darauf, dass ihm die IV ein elektronisches Kommunikationsgerät bezahlt. Gemäss Gericht ist der Apparat, der auf Tastendruck Wörter und Sätze wiedergibt, für das Kind die einzige Sprachmöglichkeit. (BGE 8C_813/2012)
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare