Rechtsverzögerung durch positive Anordnung
BGer – Eine Rechtsverzögerung beruht in aller Regel darauf, dass eine Behörde untätig bleibt. Ausnahmsweise kann allerdings auch eine positive Anordnung – etwa die Anordnung einer unnötigen Beweismassnahme oder die Einräumung übermässig langer Fristen – ein Verfahren unzulässig verzögern. Daran erinnert das Bundesgericht im Zusammenhang mit einem sozialversicherungsrechtlichen Einspracheverfahren. (Urteil 8C_1014/2012)
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