Strafbefreiung
Nach Anklageerhebung keine Einstellung mehr
BGer – Art. 8 Abs. 1 StPO bildet bei Strafbefreiung gemäss Art. 52 bis 54 StGB nach Erhebung der Anklage keine Grundlage für die Einstellung des Verfahrens durch das Gericht. Das ergibt sich aus Art. 310 Abs. 1 lit. c, Art. 319 Abs. 1 lit. e, Art. 329 Abs. 4 und Art. 351 Abs. 1 StPO einerseits sowie aus Art. 52 bis 54 und Art. 55a StGB andererseits. Daher wird an der in BGE 135 IV 27 begründeten Rechtsprechung auch unter dem Geltungsbereich der StPO festgehalten. (Urteil 6B_708/2012)
Inhaltsverzeichnis
- I. Problemstellung
- II. Lösung
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