Das Prinzip betriebswirtschaftlicher Tarifbemessung im KVG
Die Tarife für die Erbringung von Leistungen unter dem KVG sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu bemessen. Was dies bedeuten soll, hat der Bundesrat konkretisiert und unter anderem festgehalten, dass den Leistungserbringern höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten zu vergüten seien (Art. 59c Abs. 1 lit. a KVV). Die Autorin untersucht die Vereinbarkeit dieser Limitierung mit den Grundsätzen des KVG sowie die Bedeutung des Art. 59c Abs. 1 lit. a KVV für die heutigen Leistungserbringer.
Inhaltsverzeichnis
- I. Die «wirtschaftliche und billige» Vergütung gemäss KVG
- 1. Die Tarifbildung im KVG
- 2. Grundsatz der wirtschaftlichen bzw. betriebswirtschaftlichen Tarifbemessung
- 3. Grundsatz der Billigkeit
- 4. Ziel einer qualitativ hochstehenden und zweckmässigen Versorgung zu möglichst günstigen Kosten
- II. Die praktische Umsetzung der Bemessungsgrundsätze
- 1. Schaffung einer Tarifobergrenze und der Kostenneutralität (Art. 59c Abs. 1 KVV)
- 2. Praxis zur Tarifobergrenze
- a. Anrechenbare Kosten
- b. Kostentransparenz
- c. Retrospektive Kostenermittlung
- d. Keine Tariferhöhungen
- e. Gleiche Massstäbe für genehmigte und vereinbarte Tarife
- III. Stellung der heutigen Interpretation im Gefüge des KVG
- 1. Wirtschaftlichkeitskontrolle und darüber hinaus gehende Kostendämpfungsmassnahmen
- 2. Vertragsfreiheit und Ermessen kantonaler Behörden
- 3. Bedeutung für die neue Spitalfinanzierung insbesondere
- 4. Auswirkungen der Tariflimite aus Sicht der Leistungserbringer
- IV. Fazit
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