Jusletter

Öffentliche Verhandlung

Ohne ausdrücklichen Antrag besteht kein Anspruch

  • Autor/Autorin: fel.
  • Rechtsgebiete: Familienrecht. Eherecht, Beziehungen zwischen Eltern und Kindern. Vormundschaft / Erwachsenenschutz
  • Zitiervorschlag: fel., Öffentliche Verhandlung, in: Jusletter 19. August 2013
BGer – Die in Art. 6 der EMRK vorgesehene öffentliche Verhandlung muss ein Gericht nur durchführen, wenn das von einer Partei klar beantragt wird. Lässt sich die Äusserung als Beweisabnahmeantrag auf Durchführung einer persönlichen Befragung lesen, besteht kein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung. (Urteil 5A_306/2013)

Inhaltsverzeichnis

  • I. Ausgangslage
  • II. Rechtliches
  • III. Fazit

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