Unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln
Voraussetzung ist die Eröffnung einer Strafuntersuchung in der Schweiz
BStGer – Wo ein Straftatbestand oder eine Prozessvoraussetzung nach Schweizer Recht eindeutig nicht erfüllt ist und daher keine Strafuntersuchung gegen die betroffene Person eröffnet werden kann (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO), dürfen weder Beweismittel noch Informationen gestützt auf Art. 67a IRSG an ausländische Behörden herausgegeben werden. (Urteil RR.2012.311)
Inhaltsverzeichnis
- I. Ausgangslage
- II. Rechtliches
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