Geändertes Hooligan-Konkordat
BGer – Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die meisten Bestimmungen des geänderten Konkordats gegen Gewalt bei Sportveranstaltungen mit den Grundrechten vereinbar sind. Hingegen heisst es in Bezug auf zwei Bestimmungen zwei Beschwerden teilweise gut. (Urteile 1C_176/2013 und 1C_684/2013)
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