Arzneimittelgrossistin Zur Rose: Geschäftsmodell unzulässig
BGer – Das Geschäftsmodell der Zur Rose AG und der ihr angeschlossenen Ärzte zur Medikamentenabgabe ist nicht zulässig. Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts. (Urteil 2C_477/2012)
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare