Liebe Leserinnen und Leser
Im Schweizerischen Zwangsvollstreckungsrecht kann jeder jeden betreiben – ob eine gerechtfertigte Forderung besteht, wird grundsätzlich nicht überprüft. Stellt sich aber heraus, dass eine Betreibung rechtsmissbräuchlich erfolgte, so ist sie von Gesetzes wegen nichtig und daher im Betreibungsregister gegenüber Dritten zu löschen. Daniel Hunkeler und Dominique Disler verdeutlichen anhand eines aktuellen Bundesgerichtsurteils die Notwendigkeit einer Regelung, um ungerechtfertigte Zahlungsbefehle rascher und einfacher zu löschen.
Immer mehr Länder, welche multinationalen Firmen günstige Rahmenbedingungen für ihre Geschäfte in der Rohstoffbranche ermöglichen kommen in Bedrängnis. Chloé Carrupt stellt sich die Frage, welche Regulierungsmassnahmen hinsichtlich des Geldwäschereigesetzes (GwG) ergriffen werden können, um die Geschäftspraktiken vieler multinationaler Rohstofffirmen transparenter zu machen (vgl. Francesco Naef / Michele Clerici, Steuerstraftaten als Vortaten der Geldwäscherei: Der Weg in la Terreur, in: Jusletter 7. April 2014). Die Autorin fordert neben der nationalen Implementation eine Internationalisierung dieser Massnahmen, wobei auch das Abwanderungsrisiko von Schweizer Rohstofffirmen minimiert werden kann.
Ronny Fischer und Jürg M. Tiefenthal beschäftigen sich mit verfassungsrechtlichen Gedanken zur laufenden Zollgesetzrevision, insbesondere mit der Zuständigkeitsordnung im Bereich der inneren Sicherheit und der Übertragung kantonspolizeilicher Aufgaben an den Bund. Den Autoren erscheint die Ausarbeitung von verfassungskonformen Lösungen durch die Gesetzgeber von Bund und Kantonen als dringend angezeigt.
Einzig eine diskriminierungsfreie, strenge und lückenlose Identifizierung und Rüge missbräuchlichen Verhaltens seitens aller Marktteilnehmer in jeglicher Marktstruktur kann einen wirksamen Wettbewerb aufrechterhalten, kommentieren Franz Böni und Alex Wassmer. Die Autoren analysieren kritisch, ob die Nachfragemacht im Verhältnis zur Angebotsmacht sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene privilegiert wird (siehe dazu Herbert Wohlmann, Die (fast) fehlende Evaluation der Marktbeherrschung bzw. ihres Missbrauchs, in: Jusletter 10. Mai 2010).
Eine Verzichtshandlung im Ergänzungsleistungsrecht ist nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zu bejahen, wenn einmal vorhandene Vermögenswerte ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung aufgegeben werden. Anjushka Früh untersucht Fallkonstellationen in denen die Verzichtsregeln zu keinem zufriedenstellenden Ergebnis führen. Sie zeigt auf, dass eine Ergänzung der kantonalen und kommunalen Zusatzleistungsgesetze die vorhandenen Fehlanreize verkleinern würden.
Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre und einen guten Start in die neue Woche.
Simone Kaiser | Sandrine Lachat Leiterin Jusletter Suisse Romande |