Die einheimische Bergbevölkerung unter dem geplanten Zweitwohnungsgesetz
In der Umlegung von Art. 75b BV wird zu wenig an die abseits der grossen Touristikdestinationen liegenden Bergdörfer gedacht. Überalterung, Abwanderung und nicht mehr zeitgemässe Bausubstanz führen hier oft zu mehr als 20% Zweitwohnungen. Sie müssen kostspielig saniert werden, um von wem auch immer neu genutzt werden zu können. Das überfordert die einheimische Bergbevölkerung. Dafür braucht es eng mit solchen Orten verbundene, aber nicht mehr lokal ansässige Verwandte und Bekannte, aber auch «Unterländer». Sie schaffen «warme Betten». Es braucht dafür einen neuen Ausnahmetatbestand, ohne dass der Zweitwohnungsbegriff aufgeweicht werden muss.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Thema
- 2. Realer Hintergrund
- 3. Besonderheiten des Wohnens in Berggemeinden
- 4. Die Regelung dieser Besonderheiten im E-ZWG
- 5. Regelungsalternative oder Regelungsvariante
- 6. Zweitwohnungsbegriff gemäss Art. 75b BV
- 7. Altrechtliche Wohnungen im Berggebiet
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