Namensänderung eines Kindes
BGer – Das Bundesgericht bestätigt die Änderung des Familiennamens eines Kindes auf den Ledignamen seiner sorgeberechtigten Mutter. Beim Gesuch um Namensänderung können Kinder ab zwölf Jahren selber handeln. Die gesetzliche Neuregelung von 2013 lässt eine Namensänderung bei urteilsfähigen Scheidungskindern bereits zu, wenn ihr Wunsch zur Übereinstimmung mit dem Namen des sorgeberechtigten Elternteils nach sorgfältiger Abklärung nachgewiesen ist. (Urteil 5A_334/2014)
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