Rahmen für Karenzfristregelung bei Austritten aus Leitungsorganen
Bis Ende 2015 werden die rechtlichen Grundlagen geschaffen, damit mit Mitgliedern von Leitungsorganen der dezentralen Bundesverwaltung sowie Mitgliedern ausserparlamentarischer Kommissionen eine Karenzfrist vereinbart werden kann, während der sie nach dem Austritt bestimmte Aufgaben nicht übernehmen dürfen. Das hat der Bundesrat an seiner Sitzung am 17. Dezember 2014 beschlossen.
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