Biologische Vaterschaft reicht nicht für Zugang zu eigenen Kindern
BGer – Der genetische Vater dreier eritreischer Flüchtlingskinder hat von einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) im Kanton Basel-Landschaft die elterliche Sorge nicht zugesprochen erhalten, auch wenn die Mutter Ende 2012 verstorben ist. Das Bundesgericht stützt den Entscheid der KESB. (Urteil 5A_684/2014)
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