Jusletter

Richter als Gutachter?

Die Offenlegung des gerichtseigenen Fachwissens nach Art. 183 Abs. 3 ZPO

  • Autor/Autorin: Manuela Mosimann
  • Beitragsarten: Wissenschaftliche Beiträge
  • Rechtsgebiete: Zivilprozessrecht
  • Zitiervorschlag: Manuela Mosimann, Richter als Gutachter?, in: Jusletter 19. Januar 2015
Gemäss Art. 183 Abs. 3 ZPO hat das Gericht das eigene Fachwissen offen zu legen, damit die Parteien dazu Stellung nehmen können. Dieser im Rahmen des CAS Lehrgangs «Judikative» 2013/2014 verfasste Beitrag untersucht, unter welchen Voraussetzungen das gerichtseigene Fachwissen (in einem sog. Fachrichtervotum) offen zu legen ist und welche Chancen, aber auch Risiken damit verbunden sind. Weiter wird den Fragen nachgegangen, was Inhalt eines Fachrichtervotums sein kann, in welchem Verfahrensstadium und in welcher Form dieses zu erfolgen hat sowie welche Anhörungs- und Mitwirkungsrechte den Parteien zustehen.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einleitung
  • 2. Das Gutachten
  • 2.1. Begriff und Funktionen des Gutachtens
  • 2.2. Anordnung auf Antrag oder von Amtes wegen
  • 2.3. Gegenstand des Gutachtens
  • 2.4. Form
  • 2.5. Verhältnis zwischen Gutachter und Gericht
  • 3. Das Fachrichtervotum
  • 3.1. Begriff und Funktionen des Fachrichtervotums
  • 3.2. Anordnung auf Antrag oder von Amtes wegen
  • 3.3. Gegenstand des Fachrichtervotums
  • 3.4. Form
  • 3.5. Verhältnis zwischen sachverständigem Richter und Gericht
  • 4. Ausgewählte Fragen zum Fachrichtervotum
  • 4.1. «Schwelle» zum Fachrichtervotum und dessen Inhalt
  • 4.1.1. Fragestellungen
  • 4.1.2. «Schwelle» zum Fachrichtervotum: Art. 183 Abs. 3 ZPO als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör
  • 4.1.3. Inhalt des Fachrichtervotums
  • 4.1.4. Nur Sach- oder auch Rechtsfragen?
  • 4.1.5. Vorrang des Fachrichtervotums gegenüber dem Gutachten?
  • 4.2. Zeitpunkt des Fachrichtervotums
  • 4.3. Form
  • 4.4. Weitere Parteirechte
  • 4.4.1. Fragestellung
  • 4.4.2. Allgemeine Ausführungen
  • 4.4.3. Recht auf Anhörung zur Frage «Gutachten oder Fachrichtervotum»?
  • 4.4.4. Recht auf vorgängige Anhörung zum Fragenkatalog?
  • 4.4.5. Recht auf Erläuterungs- und Ergänzungsfragen?
  • 4.5. Befangenheitsproblematik
  • 4.5.1. Allgemeine Ausführungen
  • 4.5.2. Anschein der Befangenheit wegen Interessenkollision?
  • 4.5.3. Anschein der Befangenheit durch Vorbefassung?
  • 5. Zusammenfassende Schlussbetrachtung

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