Strafuntersuchung gegen Mitarbeitende – was darf und was muss der öffentliche Arbeitgeber tun?
Wird ein Strafverfahren gegen einen öffentlichen Angestellten eröffnet, dann entsteht auch für den öffentlichen Arbeitgeber Klärungsbedarf. Unter welchen Umständen kann der öffentliche Arbeitgeber das Strafverfahren als Partei offensiv mitgestalten? Wie sieht der strafprozessuale Rahmen für eine Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Strafbehörden aus? Darf sich die Staatsanwaltschaft gewünschte Informationen zwangsweise beschaffen oder ist sie im Verhältnis zur Anstellungsbehörde auf den Rechtshilfeweg beschränkt? Der Beitrag geht diesen Fragestellungen nach und bietet Hand dazu, mit den strafprozessualen Vorgaben vertraut zu werden, die für eine Kooperation zwischen dem öffentlichen Arbeitgeber und der Staatsanwaltschaft gelten.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einführung in die Problemstellung
- II. Stellung des öffentlichen Arbeitgebers in der Strafuntersuchung
- III. Strafprozessuale Vorgaben für eine Kooperation mit den Strafbehörden
- 1. Spontanmeldungen auf der Grundlage einer Anzeigepflicht
- 2. Das Gebot der nationalen Rechtshilfe im Strafverfahren
- a. Grundsätzliche Verpflichtung zur «Rechtshilfe» in einem weit verstandenen Sinne
- b. Schranken der Rechtshilfepflicht
- c. Massgeblichkeit von Datenschutzgesetzen
- d. Austausch von Akten im Besonderen
- IV. Das Verhältnis der Rechtshilfebestimmungen zu strafprozessualen Zwangsmassnahmen
- V. Schlussbetrachtung
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