Jusletter

Eine Heimat für Ausländer?

Rechtliche Überlegungen zu Sicherheit und Verlust des Aufenthaltsrechts anhand der Situation von Ausländern der zweiten Generation

  • Autor/Autorin: Babak Fargahi
  • Beitragsarten: Beiträge
  • Rechtsgebiete: Ausländer- und Asylrecht, Grundrechte, Schutz des Privatlebens vor staatlichen Eingriffen, EMRK, Völkerrecht
  • Zitiervorschlag: Babak Fargahi, Eine Heimat für Ausländer?, in: Jusletter 16. März 2015
Fast jeder vierte Einwohner in der Schweiz besitzt kein Schweizer Bürgerrecht. Darunter zählen auch Personen, die zu ihrem Herkunftsland keinen persönlichen Bezug (mehr) aufweisen. Dies ist vor allem bei ausländischen Personen der Fall, die in der Schweiz aufgewachsen sind. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, welche aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen die Annahme mit sich bringt, dass auch für gewisse ausländische Personen die Schweiz eine Heimat darstellt.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einleitung: Fall Comagic
  • 2. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich im Fall Comagic
  • 2.1. Kinder teilen anderes Schicksal als Mutter
  • 2.2. Familienleben nicht betroffen
  • 2.3. Anspruch auf Privatleben
  • 3. Zugehörigkeit aufgrund Sozialisierung in der Schweiz
  • 3.1. Integration
  • 3.1.1. Integration in der Schweiz
  • 3.1.2. Möglichkeit der Integration im Ausland
  • 3.2. Wegweisung von Ausländern der zweiten Generation
  • 3.2.1. Praxis EGMR
  • 3.2.2. Praxis Schweiz
  • 3.3. Zusammenfassung
  • 4. Das Aufenthaltsrecht in der «Heimat»
  • 4.1. Heimat
  • 4.2. Integrationsgrad und Integrationsmöglichkeit
  • 4.3. Aufenthaltssicherheit für ausländische Personen?
  • 4.3.1. «Heimat» bei fehlender Rückkehroption
  • 4.3.2. Öffentliches Interesse an der Fernhaltung und Aufenthaltssicherheit
  • 4.3.3. Uneinschränkbare Aufenthaltsgarantie für die zweite Generation?
  • 4.3.4. Exkurs: Denizenship – Abkopplung des Aufenthaltsrechts vom Bürgerrecht
  • 4.4. Zusammenfassung
  • 5. Ausblick
  • 5.1. Ausschaffungsinitiative
  • 5.2. Konzept des eigenen Landes (Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II)
  • 6. Schluss

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