Schweizer Vogelschutz hat Beschwerderecht bei Vogelabschüssen
BGer – Das Bundesgericht hat im Fall der Graureiher-Abschüsse an der Schüss festgehalten, dass die Abschussbewilligung an Privatpersonen in Form einer Verfügung zu erfolgen hat. Die Verwaltung erteile damit Privatpersonen das Recht, eine eigentlich verbotene Tätigkeit aus polizeilichen Gründen auszuüben. (Urteil 2C_1176/2013)
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare