Jusletter

Die kartellrechtliche Zulässigkeit von (exklusivem) Direktvertrieb bei Arzneimitteln

  • Autor/Autorin: Samuel Schweizer
  • Beitragsarten: Beiträge
  • Rechtsgebiete: Kartellrecht, Heilmittel, Medizinprodukte, Lebensmittel, Immaterialgüterrecht, Patentrecht
  • Zitiervorschlag: Samuel Schweizer, Die kartellrechtliche Zulässigkeit von (exklusivem) Direktvertrieb bei Arzneimitteln, in: Jusletter 6. Juli 2015
Der umfassende patentrechtliche Schutz von Arzneimitteln und die oftmals mangelnde Verfügbarkeit von Alternativtherapien führen dazu, dass Pharmaunternehmen in eng definierten Produktmärkten verhältnismässig oft eine marktbeherrschende Stellung erlangen. Entscheidet sich ein Hersteller dafür, ein Arzneimittel exklusiv selber zu vertreiben, kann dies eine kartellrechtlich unzulässige Geschäftsverweigerung (Liefersperre) darstellen. Der Beitrag untersucht die Entstehung von marktbeherrschenden Stellungen im Arzneimittelbereich und die Voraussetzungen, unter welchen eine Liefersperre des Herstellers eines marktbeherrschenden Produkts unzulässig ist.

Inhaltsverzeichnis

  • I. Einführung
  • II. Anwendbarkeit des Kartellgesetzes
  • 1. Vorbehalt für gesetzlichen Wettbewerbsausschluss (Art. 3 Abs. 1 KG)
  • 2. Vorbehalt aus den Vorschriften über das geistige Eigentum (Art. 3 Abs. 2 KG)
  • III. Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung
  • 1. Allgemeine Bemerkungen
  • 2. Definition des relevanten Marktes
  • a) Allgemeines
  • b) Der sachlich relevante Markt insbesondere bei Arzneimitteln
  • 3. Vorliegen einer beherrschenden Stellung
  • a) Bei Fehlen eines Substituts
  • b) Bei Vorliegen eines oder mehrerer Substitut(e)
  • 4. Zwischenfazit
  • IV. Zulässigkeit der Liefersperre bei Marktbeherrschung
  • 1. Allgemeine Bemerkungen
  • 2. Geschäftsverweigerung in nachgelagerten Märkten (Liefersperre)
  • 3. Die Zulässigkeit einer Liefersperre im Einzelnen
  • a) Input ist unerlässlich, um auf einem nachgelagerten Markt wirksam zu konkurrieren
  • b) Wettbewerbsbehindernde Effekte
  • c) Rechtfertigung durch «legitimate business reasons» oder sachliche Gründe
  • d) Besondere Anforderungen, wenn Immaterialgüterrechte betroffen sind?
  • 4. Schlussfolgerungen

0 Kommentare

Es gibt noch keine Kommentare

Ihr Kommentar zu diesem Beitrag

AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.