Zur (teilweisen) «Unmöglichkeit» der Umsetzung von auf Volksinitiativen beruhenden Verfassungsbestimmungen am Beispiel der Art. 121a, 197 Ziff. 11 BV
Art. 121a BV – der im Zuge der sog. «Masseneinwanderungsinitiative» in die Verfassung eingeführt wurde – ist nach Art. 121a Abs. 5 BV durch Gesetz umzusetzen, und Art. 197 Ziff. 11 Abs. 1 BV sieht die Anpassung völkerrechtlicher Verträge, die Art. 121a BV widersprechen, innerhalb von drei Jahren vor. Wie im Falle der Unmöglichkeit einer solchen Anpassung vorzugehen ist, ist nicht geregelt. Der Beitrag legt dar, dass diesfalls und insoweit gute Gründe für eine «Unmöglichkeit» der Umsetzung des Art. 121a BV sprechen. Diese Problematik ist insbesondere mit Bezug auf das Freizügigkeitsabkommen Schweiz – EU relevant.
Inhaltsverzeichnis
- I. Problemstellung
- II. Die Undurchführbarkeit von Volksinitiativen als Ungültigkeitsgrund
- III. Zur Frage einer «nachträglichen Undurchführbarkeit»
- 1. Grundsatz
- 2. «Ausnahme»: zur nachträglichen Undurchführbarkeit im Zuge der Auslegung
- a) Allgemeines
- b) Zu Art. 121a BV
- IV. Fazit
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