Vorsorgliche Massnahmen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Migrationskontext
Dogmatische und rechtstatsächliche Überlegungen
In A.D. v. Switzerland ordnete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 39 Verfahrensordnung an. Er untersagte der Schweiz, den vor acht Jahren straffällig gewordenen Beschwerdeführer A.D. nach dessen Haftstrafe während des laufenden Verfahrens wegzuweisen. Solche vorläufigen Massnahmen bei drohenden Abschiebungen haben in der Schweiz Seltenheitswert: Die Schwelle für «Eilanordnungen nach Rule 39» ist hoch; Leitplanken für die Praxis fehlen meist. Dieser Beitrag diskutiert grundsätzlich und anhand von A.D. v. Switzerland vorsorgliche Massnahmen des EGMR und ihre Bedeutung im Migrationsbereich.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einführung
- 2. A. D. v. Switzerland (Nr. 30639/15)
- 2.1. Einleitung
- 2.2. Zum Sachverhalt
- 2.3. Beschwerdeeinreichung in Strassburg
- 3. Vorsorgliche Massnahmen des EGMR
- 3.1. Einleitung
- 3.2. Voraussetzungen nach der Praxis des Gerichtshofs
- 3.3. Schwierigkeiten in der Praxis
- 3.4. Anwendungsbereiche für vorsorgliche Massnahmen
- 3.5. Bindungswirkung
- 4. Überlegungen für die Anwaltspraxis
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