Umfang der ärztlichen Dokumentationspflicht
BGer – Ärzte müssen die Behandlung von Patienten nur so weit dokumentieren, wie dies aus medizinischer Sicht notwendig und üblich ist. Besteht aus medizinischen Gründen keine Pflicht zur Dokumentation, darf ihr Fehlen im Haftpflichtprozess gegen den Arzt nicht als Nachweis dafür gelten, dass er die fragliche Behandlung unterlassen hat. (Urteil 4A_137/2015)
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