Jusletter

Posten, Liken, Sharen – Urheberrecht in sozialen Netzwerken

  • Autoren/Autorinnen: Andreas Heinemann / Beat Althaus
  • Beitragsarten: Beiträge
  • Rechtsgebiete: Informatik und Recht, Urheberrecht
  • Zitiervorschlag: Andreas Heinemann / Beat Althaus, Posten, Liken, Sharen – Urheberrecht in sozialen Netzwerken, in: Jusletter 12. Oktober 2015
Soziale Netzwerke sind Foren der Kommunikation und der Kreativität. Wenn Bilder und Fotografien, Texte und Videos in ein soziales Netzwerk eingestellt oder dort verbreitet werden, wird das Urheberrecht relevant. Da das Immaterialgüterrecht bisher nur ansatzweise an den Wandel des Kommunikationsverhaltens durch das Internet angepasst wurde, existieren viele offene Fragen. Das Austarieren von Sonderrechtsschutz und Gemeinfreiheit bereitet auch deshalb Probleme, weil die Schranken des Urheberrechts im Hinblick auf soziale Netzwerke zu konkretisieren sind. Der vorliegende Beitrag arbeitet die einschlägigen Probleme und den Handlungsbedarf heraus.

Inhaltsverzeichnis

  • I. Einleitung
  • II. Urheberrecht in sozialen Netzwerken
  • 1. Posten von Bildern und Fotografien
  • a) Urheberrechtlicher Schutz
  • b) Nutzungsrechte und Schrankenbestimmungen
  • aa) Rechtseinräumung
  • bb) Schranken des Urheberrechts
  • c) Sonderfall Thumbnails
  • 2. Verwendung von Textausschnitten
  • a) Abstracts, Songtexte und Gedichte
  • b) Schutz einzelner Tweets?
  • 3. Verlinken von Videos
  • a) Hyperlinks
  • b) Inlinelinks und Frames
  • III. Nutzungsbedingungen sozialer Netzwerke
  • IV. Providerhaftung
  • 1. Soziale Netzwerke als Internetprovider
  • 2. Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit sozialer Netzwerke für Urheberrechtsverletzungen
  • a) Rechtslage in der EU
  • b) Schweizerisches Recht
  • V. Internationalrechtliche Fragen
  • 1. Zuständigkeit
  • 2. Anwendbares Recht
  • 3. Anknüpfung an den Registrierungsort der Domain?
  • Zusammenfassung / Résumé

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