Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge
Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge infolge Veränderung der Verhältnisse (Art. 298d ZGB)
Nach dem neuen Recht der elterlichen Sorge gilt seit 1. Juli 2014 von Gesetzes wegen der Grundsatz, dass die gemeinsame elterliche Sorge die Regel sein soll, solange das Kindeswohl dies erlaubt. Die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge bildet die Ausnahme und erfolgt nur, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1, 298b Abs. 2 und 298d Abs. 1 ZGB). Die Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts muss eine eng begrenzte Ausnahme bleiben. Ein solcher Fall liegt vor, wenn ein Zusammenwirken der Eltern nicht mehr möglich ist und ein «schwerwiegender Konflikt mit Ausnahmecharakter» sich negativ auf das Kindeswohl auswirkt.
Inhaltsverzeichnis
- I. Der dem Urteil zugrundliegende Sachverhalt (Prozessverlauf)
- II. Zu den Erwägungen des Bundesgerichts
- III. Bemerkungen
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