Keine Änderung bei Auslegung des Freizügigkeitsabkommens
Aus dem Bundesgericht
Europarecht, Bilaterale Abkommen CH-EU, Ausländer- und Asylrecht, Völkerrecht
Zitiervorschlag: Jurius, Keine Änderung bei Auslegung des Freizügigkeitsabkommens, in: Jusletter 30. November 2015
BGer – Die neue Verfassungsbestimmung zur Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) stellt keinen triftigen Grund dar, um von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU abzuweichen. Im konkreten Fall weist das Bundesgericht die Beschwerde einer Frau ab, deren Aufenthaltsbewilligung wegen langjähriger Sozialhilfeabhängigkeit nicht verlängert wurde. (Urteil 2C_716/2014)
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