Gemeinsame elterliche Sorge
BGer – Die von der Mutter befürchtete Ausweitung des Konflikts mit dem Vater bei gemeinsamem Sorgerecht bildet keinen Grund, ihr die alleinige elterliche Sorge für die Tochter zu übertragen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Frau ab und betont die Pflicht der Eltern, das gemeinsame Sorgerecht zum Wohl des Kindes auszuüben. (Urteil 5A_202/2015)
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