Privatkonkurs nur bei Vorliegen von verwertbarem Vermögen?
Besprechung des Urteils des Bundesgerichts 5A_915/2014 vom 14. Januar 2015
Im Urteil 5A_915/2014 vom 14. Januar 2015 hat das Bundesgericht festgehalten, dass der Antrag auf Konkurseröffnung gestützt auf Art. 191 SchKG rechtsmissbräuchlich ist, wenn der Schuldner weiss, dass die Konkursmasse über keine Aktiven verfügen wird. Dadurch wird der Anwendungsbereich dieser Norm in der Praxis erheblich eingeschränkt. Im Beitrag werden nach einer Darstellung des französischsprachigen Entscheids die Argumente, die für und gegen diese Praxis sprechen, erörtert.
Inhaltsverzeichnis
- I. Urteil des Bundesgerichts 5A_915/2014 vom 14. Januar 2015
- A. Sachverhalt
- B. Erwägungen
- II. Kommentar
- A. Argumente für das Erfordernis des Vorliegens von verwertbaren Aktiven
- B. Argumente gegen ein Erfordernis des Vorliegens von verwertbaren Aktiven
- C. Stellungnahme
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