Amtshilfe in Steuersachen an Frankreich
BGer – Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) darf Frankreich im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens zu einem französischen Steuerpflichtigen Informationen über die konkrete Tätigkeit seiner Schweizer Gesellschaft übermitteln. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der ESTV gut und hebt einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts teilweise auf. (Urteil 2C_594/2015)
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