Flughafen Zürich: Entschädigungsgrundsätze bei direktem Überflug
BGer – Das Bundesgericht entscheidet in acht Pilotfällen über Grundsatzfragen zur Entschädigung von Grundeigentümern, deren Liegenschaften bei Ostanflügen auf den Flughafen Zürich direkt überflogen werden. In der Regel ist der Minderwert des gesamten Grundstücks zu entschädigen. Zur Berechnung des lärmbedingten Minderwerts von Ertragsliegenschaften ist weiterhin das Modell der Eidgenössischen Schätzungskommission anzuwenden. Für die nicht lärmbedingten Beeinträchtigungen beim Überflug ist ein Zuschlag zu gewähren. (Urteil 1C_256/2014, 1C_257/2014, 1C_258/2014, 1C_259/2014, 1C_260/2014, 1C_261/2014, 1C_262/2014 und 1C_263/2014)
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