Lärmschutz bei Neubauten
BGer – Die Immissionsgrenzwerte für Lärm müssen bei Neubauten grundsätzlich an allen Fenstern von lärmempfindlichen Räumen eingehalten werden. Die von rund der Hälfte aller Kantone angewandte «Lüftungsfensterpraxis», wonach die Grenzwerte nur an einem Fenster einzuhalten sind, führt zu einer unzulässigen Aushöhlung des Gesundheitsschutzes. (Urteil 1C_139/2015, 1C_140/2015 und 1C_141/2015)
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