Wettbewerbsneutralität bei öffentlich-rechtlichen Anbietern
BVGer – Reicht eine öffentlich-rechtliche Anbieterin ein Angebot ein, in dessen Rahmen sie erheblichen Aufwand für den Gesamtprojektleiter als Eigenleistungen ausweist, ohne entsprechende Kosten aufzurechnen, dann hat die Vergabestelle zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, aufgrund dessen ein Ausschlussgrund vorliegen könnte, bevor sie den Zuschlag erteilt. (Urteil B-3797/2015)
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